Allgemeine Geschäftsbedingungen
zur Bearbeitung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben sowie zur Durchführung gutachterlicher Tätigkeit desForschungsinstitutes für Leder und Kunststoffbahnen gGmbH, Freiberg
§ 1 - Allgemeines
- Die Rechtsbeziehungen des Forschungsinstitutes für Leder und Kunststoffbahnen gGmbH Freiberg bestimmen sich zu seinem Auftraggeber ausschließlich aus den im Vertrag und nachfolgend aufgeführten Bedingungen.Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn sie das Forschungsinstitut für Leder und Kunststoffbahnen (FILK gGmbH) ausdrücklich und schriftlich anerkennt.
§ 2 - Auftrag
- Gegenstand eines Auftrages können die Bearbeitung einer Forschungs- und Entwicklungsaufgabe sowie jede Art von gutachterlicher Tätigkeit wie Feststellung von Tatsachen, Bewertung und Überprüfung von Leder, Kunstleder etc. sein.
- Forschungsthema bzw. Gutachten und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.
- Die Annahme eines Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Geschäftsführers.
§ 3 - Leistungspreis und Zahlung
- Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Zölle etc. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die Berechnung der Preise erfolgt auf Grundlage der von uns erstellten Angebote und der von uns festgestellten Leistungsumfänge.
- Werden über die Leistungen Verträge geschlossen, gelten die dort getroffenen Vereinbarungen.
- Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, in der vereinbarten Währung innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Danach tritt ohne weitere Mahnung Verzug ein.
- Wir behalten uns vor, vom Fälligkeitstage an Fälligkeitszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Im Falle des Verzuges können wir einen weitergehenden Verzugsschaden geltend machen.
- Wechsel und Schecks werden nur in Ausnahmefällen und erfüllungshalber angenommen; sie gelten als Zahlung, wenn sie eingelöst sind. Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
- Der Auftraggeber darf gegen unsere Preisforderung nur unstrittige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen aufrechnen.
- Der Auftraggeber darf die Bezahlung der Leistung wegen Sachmängel zurückbehalten, bis wir über die Berechtigung der Mängelrügen entschieden haben; darüber hinaus nur, wenn der Auftraggeber ausreichende Sicherheit stellt.
- Der Auftraggeber darf die Bezahlung der Leistung nicht zurückbehalten wegen Mängelrügen aus einem anderen Vertrag als dem, aus welchem die Preisforderung stammt.
§ 4 - Durchführung des Auftrages
- Der Auftrag wird auf der Grundlage des Standes der Technik sowie der dem Auftragnehmer zugängigen wissenschaftlichen Arbeiten und Erkenntnisse angefertigt.
- Die Bearbeitung von Aufträgen erfolgt innerhalb der im Vertrag schriftlich vereinbarten Erstellungsfrist. Die Frist zur Ablieferung bzw. Erstellung des Forschungsergebnisses bzw. Gutachtens beginnt mit dem Vertragsabschluß bzw. nach Posteingang des Auftrages. Benötigt der Auftragnehmer für die Anfertigung des Forschungs- und Untersuchungsergebnisses bzw. die Erstattung des Gutachtens Unterlagen des Auftraggebers oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Unterlagen bzw. des Vorschusses.
Bei Überschreitung des Ablieferungstermines kann der Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzuges des Auftragnehmers oder der vom Auftragnehmer zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. - Der Auftragnehmer kommt nur in Verzug, wenn er die Liefer- bzw. Erstellungsverzögerung des Forschungs- und Entwicklungsergebnisses bzw. des Gutachtens zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, tritt Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend, und der Auftraggeber kann hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Wird durch solche Liefer- bzw. Erstellungshindernisse dem Auftragnehmer die Erstattung bzw. Erstellung des Forschungsvorhabens bzw. des Gutachtens völlig unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Auch in diesem Falle steht dem Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch nicht zu.
- Der Auftraggeber kann neben Lieferungen Verzugsschadenersatz nur verlangen, wenn dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
- Die Auftragserfüllung tritt ein mit Versendung des schriftlichen Ergebnisses des Auftrages (Tag des Poststempels der Deutschen Post AG).
- Untersuchungs- und Versuchsmaterialien werden 12 Monate nach Erbringen der Leistung bzw. nach Übergabe des Gutachtens entsorgt oder verbleiben zur freien Verfügung bei Bedarf des Auftragnehmers.
- Die Entsorgung der Untersuchungs- und Versuchsmaterialien sowie die Übernahme der dabei entstehenden Kosten werden nach dem im Vertrag getroffenen Bestimmungen abgewickelt.
- Im Rahmen des Auftrages erstellte Prüfberichte werden 5 Jahre lang beim Auftragnehmer archiviert.
- Schriftliche Ausarbeitungen werden dem Auftraggeber in einfacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Weitere Exemplare werden gesondert in Rechnung gestellt.
- Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten Vergütung hat der Auftragnehmer die ihm vom Auftraggeber zur Durchführung des Auftrages überlassenen Unterlagen unaufgefordert und vollständig wieder zurückzugeben.
§ 5 - Pflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, daß dem Auftragnehmer alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z. B. Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr, vorliegende Forschungsergebnisse etc.) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen.
- Wird ein Gutachten erstellt, ist der Auftragnehmer von allen Umständen, die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.
§ 6 - Schweigepflicht des Auftragnehmers
- Der Auftragnehmer unterliegt der Schweigepflicht.
Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten selbst oder Tatsachen oder Unterlagen oder Forschungsergebnisse, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfaßt alle nicht offenkundigen Tatsachen. - Im Rahmen des Auftrages durch den Auftragnehmer entwickelte wissenschaftliche Methoden und Verfahren darf der Auftragnehmer unentgeltlich (für eigene Zwecke) weiter verwenden.
- Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des Auftragnehmers mitarbeitenden Personen. Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, daß die Schweigepflicht von den genannten Personen eingehalten wird.
Im Falle der Konsultation von hausfremden Fachleuten sind auch diese vor Beschäftigung entsprechend auf die Geheimhaltung zu verpflichten. - Eine Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse oder von Teilen der Ergebnisse aus dem Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durch den Auftragnehmer bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Auftraggeber.
§ 7 - Urheberrechtsschutz
- Für alle schutzrechtsfähigen Erfindungen, die sich bei Forschungs- und Entwicklungsaufgaben ergeben, ist der Auftraggeber zur Anmeldung berechtigt. Bei Verzicht des Auftraggebers auf Anmeldung eines Schutzrechtes kann der Auftragnehmer die Erfindung zum Patent anmelden. Die Erklärung des Verzichtes hat durch den Auftraggeber innerhalb von vier Wochen nach Übergabe der schutzfähigen Ergebnisse zu erfolgen.
Die Kosten für die Patentanmeldung und die Zahlung an die Erfinder entsprechend dem Arbeitnehmererfindergesetz werden vom Anmelder getragen. - Für den Fall, daß der Auftraggeber ein im Rahmen der Arbeit entwickeltes Verfahren zum Patent anmeldet, ist der Auftragnehmer befugt, diese Schutzrechte unentgeltlich für eigene Forschungs- und Entwicklungsarbeiten anzuwenden.
§ 8 - Gewährleistung
- Der Auftragnehmer gewährleistet die Durchführung der Arbeiten gemäß diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den Individualabreden im schriftlichen Vertrag auf Basis der ihm zugänglichen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse.
- Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung der mangelhaften Leistung verlangen.
- Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung dreimal fehl, so kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des vereinbarten Entgeltes (Minderung) verlangen.
- Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem Auftragnehmer schriftlich angezeigt werden. Die Ausschlußfrist für Ansprüche auf Gewährleistung gegenüber dem Auftragnehmer beträgt 12 Monate, beginnend ab Übergabe des Gutachtens bzw. der Forschungsergebnisse durch den Auftragnehmer.
- Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz unberührt.
§ 9 - Haftung
- Der Auftragnehmer haftet für Schäden aufgrund einfacher Fahrlässigkeit nur bis zur Höhe des Wertes des Auftrages.
- Alle darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen. Diese gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen.
- Die Rechte des Auftraggebers aus Gewährleistung gemäß § 7 werden dadurch nicht berührt.
- Schadenersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB unterliegen, verjähren nach sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Forschungsergebnisses bzw. des Gutachtens beim Auftraggeber.
§ 10 - Kündigung
- Der Auftragnehmer kann den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
- Wichtige Gründe, die den Auftragnehmer zur Kündigung berechtigen, sind unter anderem:
- Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers
- wenn der Auftraggeber in Schuldnerverzug gerät
- wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall gerät
- wenn der Auftragnehmer nach der Auftragsannahme feststellt, daß die ihm zur Bewilligung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt.
- Im übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen bzw. muß bei Auftragserteilung schriftlich festgelegt werden.
- Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, so steht dem Auftragnehmer eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung zu.
- In allen anderen Fällen behält der Auftragnehmer den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Entgelt, jedoch nur unter Abzug ersparter Aufwendungen.
§ 11 - Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort ist Freiberg.
- Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlich rechtlichen Sondervermögens, so ist der Hauptsitz des Auftragnehmers ausschließlich Gerichtsstand.
- Der gleiche Gerichtsstand wie in Nr. 2 gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
- Bei Patentstreitigkeiten ist das dem Sitz des Auftraggebers am nächsten liegende, sachlich zuständige Gericht zu wählen.
§ 11 - Sonstiges
- Der Vertrag tritt mit beiderseitig vollzogener Unterschrift in Kraft und gilt bis zur Erbringung der Verpflichtungen durch die Partner.
- Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam werden, so berührt dies den Bestand der übrigen Vereinbarungen nicht. Für diesen Fall werden die Vertragsparteien eine wirksame Regelung treffen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
Prof. Dr. Stoll Geschäftsführer | Freiberg, den 01.02.2004 Forschungsinstitut für Leder und Kunststoffbahnen gGmbH |