Allgemeine Geschäftsbedingungen

für den Verkauf und die Lieferung gefertigter Erzeugnisse des Forschungsinstitutes für Leder und Kunststoffbahnen gGmbH, Freiberg

Wir liefern grundsätzlich nur zu den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Die ausnahmsweise Geltung anderer Bedingungen - insbesondere Einkaufsbedingungen des Abnehmers - setzt eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung unsererseits voraus.

§ 1 - Angebot und Abnahme

  1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigt oder mit deren Ausführung begonnen haben. Schriftlicher Bestätigung bedürfen auch Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden.
  2. Ergänzende Klauseln zur Warenbezeichnung wie "ca.", "wie bereits geliefert", "wie gehabt" oder ähnliche Zusätze beziehen sich in unseren Angeboten ausschließlich auf die Qualität oder Quantität der Ware, nicht aber auf den Preis. Solche Angaben in den Aufträgen werden von uns entsprechend verstanden und ggf. ist eine Bestätigung entsprechend gemeint.
  3. Mengenangaben gelten stets als ungefähr. Sicherheitstechnische oder abfüllbedingte Abweichungen von 10 % nach unten oder nach oben gelten als vertragsgemäß. Solche Mengenabweichungen werden bei der Rechnungssumme voll berücksichtigt.

§ 2 - Kaufpreis und Zahlung

  1. Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Zölle etc. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die Berechnung der Preise erfolgt auf Grundlage der von uns festgestellten Mengen bzw. Gewichte.
  2. Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, in der vereinbarten Währung innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Danach tritt ohne weitere Mahnung Verzug ein.
  3. Wir behalten uns vor, vom Fälligkeitstage an Fälligkeitszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Im Falle des Verzuges können wir einen weitergehenden Verzugsschaden geltend machen.
  4. Wechsel und Schecks werden nur in Ausnahmefällen und erfüllungshalber angenommen; sie gelten als Zahlung, wenn sie eingelöst sind. Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
  5. Der Käufer darf gegen unsere Kaufpreisforderung nur unstrittige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen aufrechnen.
  6. Der Käufer darf den Kaufpreis wegen Sachmängel zurückbehalten, bis wir über die Berechtigung der Mängelrügen entschieden haben; darüber hinaus nur, wenn der Käufer ausreichende Sicherheit stellt.
  7. Der Käufer darf den Kaufpreis nicht zurückbehalten wegen Mängelrügen aus einem anderen Vertrag als dem, aus welchem die Kaufpreisforderung stammt.

§ 3 - Lieferung

  1. Die vereinbarten Lieferfristen und Termine gelten stets als ungefähr, wenn nicht ein fester Termin ausdrücklich vereinbart ist.
  2. Ereignisse höherer Gewalt - wozu auch öffentlich rechtliche Beschränkungen sowie Streik und Aussperrung gehören - berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Verzuges ist in solchen Fällen ausgeschlossen. Dieses gilt auch bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Vorlieferanten, die wir nicht verschuldet haben.
  3. Wir sind verpflichtet, den Käufer von solchen Ereignissen unverzüglich zu informieren. Der Käufer ist dann ebenfalls berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Geraten wir in Lieferverzug, so ist der Käufer berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren erfolgtem Ablauf vom Vertrage zurückzutreten. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist nicht verlangen.

§ 4 - Versendung und Abnahme

  1. Die Gefahren des Transports ab Lieferstelle gehen stets zu Lasten des Käufers, auch bei frachtfreien Lieferungen.

§ 5 - Verpackung

  1. Sofern unsere Lieferungen in Leihgebinden erfolgen, sind diese spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Eintreffen beim Käufer von diesem in entleertem, einwandfreiem Zustand auf seine Rechnung und auf sein Risiko an uns zurückzusenden oder ggf. frei unserem Fahrzeug gegen Empfangsbestätigung zurückzugeben.
  2. Kommt der Käufer der unter 1. genannten Verpflichtung nicht fristgemäß nach, so sind wir berechtigt, für die über 4 Wochen hinausgehende Zeit eine angemessene Gebühr zu berechnen und nach erfolgloser Fristsetzung zur Rückgabe unter Anrechnung der vorgenannten Gebühr den Wiederbeschaffungspreis zu verlangen.

§ 6 - Eigentumsvorbehalt

  1. Das Eigentum an der Ware geht erst mit restloser Bezahlung des Kaufpreises auf den Käufer über.
  2. Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur Weiterverwendung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang befugt.
  3. Falls der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch nach einer Nachfristsetzung nicht nachkommt, sind wir berechtigt, ohne weitere Nachfristsetzung und ohne Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware herauszuverlangen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dieses schriftlich erklärten.
  4. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten. Wir gelten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB und erwerben Eigentum an den Zwischen- und Endprodukten im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten fremder Waren; der Käufer verwahrt insoweit für uns treuhänderisch und unentgeltlich. Das gleiche gilt bei Verwendung oder Vermischung im Sinne von § 947, 948 BGB von Vorbehaltsware mit fremden Waren.
  5. Der Käufer tritt hiermit durch die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehende Ansprüche gegen Dritte zur Sicherung aller unserer Forderungen an uns ab. Veräußert der Käufer Ware, an der wir gemäß 4. nur anteiliges Eigentum haben, so zediert er uns die Ansprüche gegen die Dritten zum entsprechenden Teilbetrag. Verwendet der Käufer die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk- oder ähnlichen Vertrages, so tritt er die (Werklohn-)Forderung in Höhe des Rechnungswertes unserer hierfür eingesetzten Ware an uns ab.
  6. Der Käufer ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einziehung der Forderungen aus einer Weiterverwendung der Vorbehaltsrate ermächtigt. Haben wir konkreten Anlaß zur Sorge, daß der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt oder erfüllen wird, so hat der Käufer auf unser Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten, uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.
  7. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Käufer um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.

§ 7 - Gewährleistungsrechte

Für Sachmängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wahlweise auf Wandlung, Minderung oder Ersatzlieferung, wenn neben den gesetzlichen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Käufer hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung nach den handelsüblichen Gepflogenheiten zu untersuchen.
    Wird die Ware in Versandstücken geliefert, so hat er zusätzlich die Etikettierung eines jeden einzelnen Versandstücks auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen.
  2. Mängel hat der Käufer unverzüglich schriftlich zu rügen.
  3. Unterläßt der Käufer die jeweilige Untersuchung oder rügt er einen festgestellten oder feststellbaren Mangel nicht unverzüglich, so geht er hinsichtlich der festgestellten und/oder feststellbaren Mängel seiner Gewährleistungsrechte verlustig. Das gleiche gilt für den Fall einer irrtümlichen Falschlieferung, und zwar auch einer so erheblichen Abweichung, daß eine Genehmigung der Ware durch den Käufer als ausgeschlossen betrachtet werden mußte.
    Bei einem versteckten Mangel hat der Käufer unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zu rügen. Anderenfalls gilt die Ware auch insoweit als genehmigt.
    Die Beanstandung eines versteckten Mangels ist jedenfalls nach Ablauf von 8 Wochen nach Empfang der Ware ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung von der Falschlieferung bleibt unberührt.

§ 8 - Haftung für Mangelfolge- und andere Schäden

  1. Schäden, die durch Mängel der Kaufsache, irrtümliche Falschlieferung oder Mängel der Verpackung an Rechtsgütern des Käufers, einschließlich seines Vermögens, entstehen, haften wir wie folgt:
    • Soweit Schäden durch Einhaltung der Prüfpflichten des Käufers hätten vermieden werden können, ist jede Art der Haftung unsererseits ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter zurückzuführen.
    • Soweit Schäden trotz Einhaltung der Prüfpflichten des Käufers entstehen, haften wir nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzungen.
      Für schuldhaft falsche Beratung, Auskunft oder Empfehlung haften wir nur dann, wenn diese schriftlich erfolgt sind.
  2. Alle Ansprüche im Sinne des § 8 verjähren ein Jahr nach der schadenverursachenden Handlung, ausgenommen deliktische Ansprüche.

§ 9 - Schlußbestimmungen

  1. Gerichtsstand für Vollkaufleute ist der Geschäftssitz des Forschungsinstitutes für Leder und Kunststoffbahnen gGmbH. Im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten ist Gerichtsstand der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Beklagten.
  2. Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.
Prof. Dr. Stoll
Geschäftsführer

Freiberg, den 01.02.2004
Forschungsinstitut für Leder und
Kunststoffbahnen gGmbH 



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